Grundstückgewinnsteuer Thurgau berechnen Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Thurgau berechnet sich nach §
135 StG mit einem Basissatz von 40 Prozent des erzielten Gewinns, der
sich abhängig von der Besitzesdauer erhöht oder reduziert. Wer lange
besitzt, zahlt anteilig deutlich weniger – ein Faktor, den viele
Verkäufer in Arbon und Umgebung bei ihrer Verkaufsplanung
unterschätzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Basissatz Grundstückgewinnsteuer Thurgau: 40 Prozent des Gewinns
nach § 135 StG (Steuerverwaltung TG) - Besitzesdauer beeinflusst den effektiven Satz: kurze Haltedauer
erhöht, lange Haltedauer reduziert die Steuerlast - Gewinn = Verkaufspreis minus ursprünglicher Kaufpreis minus
wertvermehrende Investitionen minus Verkaufskosten - Verbindliche Berechnung nur über den offiziellen Steuerkalkulator
der Steuerverwaltung Thurgau - Bei geerbten Liegenschaften gilt der ursprüngliche Erwerbszeitpunkt
des Erblassers als Besitzesbeginn
Wie sich der Gewinn
berechnet
Ausgangspunkt der Grundstückgewinnsteuer ist der Gewinn, nicht der
Verkaufspreis. Er berechnet sich aus dem erzielten Verkaufspreis
abzüglich des seinerzeitigen Kaufpreises, abzüglich wertvermehrender
Investitionen während der Besitzesdauer und abzüglich der mit dem
Verkauf direkt verbundenen Kosten wie Notariats- und Maklerkosten. Nicht
abziehbar sind Unterhaltskosten, die bereits bei der Einkommenssteuer
geltend gemacht wurden – diese Ausgaben dürfen nicht doppelt
berücksichtigt werden.
Grundstückgewinnsteuer Thurgau berechnen: Beispielrechnung
Angenommen, ein Eigentümer hat sein Haus in Arbon vor 12 Jahren für
CHF 650’000 gekauft, seither CHF 80’000 in eine Heizungssanierung und
einen Anbau investiert und verkauft nun für CHF 950’000. Zusätzlich
fallen CHF 25’000 direkte Verkaufskosten an (Maklerprovision,
Notariat).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufspreis | CHF 950’000 |
| – Ursprünglicher Kaufpreis | CHF 650’000 |
| – Wertvermehrende Investitionen | CHF 80’000 |
| – Direkte Verkaufskosten | CHF 25’000 |
| = Steuerbarer Gewinn | CHF 195’000 |
Auf diesen Gewinn von CHF 195’000 wird der nach Besitzesdauer
angepasste Steuersatz angewendet. Bei einer Besitzesdauer von 12 Jahren
reduziert sich der Basissatz von 40 Prozent bereits spürbar – die exakte
Reduktion legt die Steuerverwaltung Thurgau in ihrem Tarif fest und
lässt sich verbindlich nur über den offiziellen Online-Rechner
ermitteln.
Dieses Rechenbeispiel dient der Illustration und ersetzt keine
steuerliche Beratung. Die verbindliche Berechnung deiner individuellen
Grundstückgewinnsteuer erhältst du über den Steuerkalkulator der
Steuerverwaltung Thurgau oder deinen Treuhänder.
Warum die Besitzesdauer
so wichtig ist
Der Thurgauer Gesetzgeber will mit der Staffelung nach Besitzesdauer
kurzfristige Spekulation stärker besteuern als langfristiges
Wohneigentum. Wer eine Liegenschaft nur wenige Jahre hält und mit Gewinn
verkauft, zahlt einen höheren effektiven Satz als jemand, der Jahrzehnte
im gleichen Haus gewohnt hat. Für Verkäufer bedeutet das: Der Zeitpunkt
des Verkaufs kann die Steuerlast erheblich beeinflussen, insbesondere
bei geerbten Liegenschaften, für die der Erwerbszeitpunkt des Erblassers
als Besitzesbeginn zählt.
Ersatzbeschaffung als
Aufschubmöglichkeit
Wer die verkaufte Liegenschaft selbst bewohnt hat und den Erlös in
ein Ersatzobjekt reinvestiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen
einen Steueraufschub beantragen. Diese Regelung ist im Thurgauer
Steuergesetz verankert und lohnt sich besonders für Eigentümer, die
innerhalb der Ostschweiz umziehen, etwa von Arbon nach Romanshorn oder
Amriswil.
Grundstückgewinnsteuer
bei Verkäufen über die Kantonsgrenze
Wer nicht in Arbon, sondern in einer St. Galler Gemeinde wie
Rorschach oder Goldach verkauft, unterliegt einem anderen, progressiv
ausgestalteten Steuersystem. Ein direkter Vergleich beider Systeme lohnt
sich für Eigentümer mit Grundstücken nahe der Kantonsgrenze, etwa in
Horn oder Steinach.
Wie IMS Group
bei der Steuerplanung unterstützt
Die IMS Group, Romanshornerstrasse 100, 9320 Arbon, bezieht die
voraussichtliche Grundstückgewinnsteuer bereits in der Erstberatung mit
ein und verweist Verkäufer für die verbindliche Berechnung an die
Steuerverwaltung Thurgau oder einen Treuhänder. So kennst du deinen
realistischen Nettoerlös von Anfang an. Kostenlose Erstberatung: +41 71
521 30 33.
Häufige
Fragen zur Grundstückgewinnsteuer Thurgau
Wie
hoch ist der Basissatz der Grundstückgewinnsteuer im Thurgau?
40 Prozent des Gewinns nach § 135 StG, angepasst nach
Besitzesdauer.
Was zählt als
wertvermehrende Investition?
Massnahmen, die den Wert der Liegenschaft dauerhaft erhöhen, etwa
eine Heizungssanierung, ein Anbau oder neue Fenster – belegt durch
Rechnungen.
Kann ich die
Grundstückgewinnsteuer aufschieben?
Ja, bei einer Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum ist
unter bestimmten Voraussetzungen ein Steueraufschub möglich.
Wie wirkt sich eine
kurze Besitzesdauer aus?
Sie erhöht den effektiven Steuersatz, da der Kanton Thurgau
kurzfristige Spekulationsgewinne stärker besteuert als langjähriges
Wohneigentum.
Wo
berechne ich meine Grundstückgewinnsteuer verbindlich?
Über den offiziellen Online-Steuerkalkulator der Steuerverwaltung
Thurgau oder durch eine Vorabanfrage bei der Steuerverwaltung.
Fazit: Grundstückgewinnsteuer Thurgau berechnen
Die Grundstückgewinnsteuer im Thurgau lässt sich mit den richtigen
Angaben zu Kaufpreis, Investitionen und Besitzesdauer gut abschätzen,
auch wenn die verbindliche Berechnung der Steuerverwaltung vorbehalten
bleibt. Eine frühzeitige Kalkulation gehört an den Anfang jedes
Verkaufsprozesses. Kostenlose Einschätzung: +41 71 521 30 33.
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